SATZUNG DES
„ERSTE SAHNE E.V.“

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Erste Sahne e.V.“
  2. Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Berlin.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist die Stärkung der Förderung des Verbraucherschutzes und der Verbraucherberatung für Wohn- und Kleingewerbe-Mieter im Sinne von § 52 Absatz 2 Ziffer 16 AO, denn Mieterschutz ist Verbraucherschutz. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Dieser Vereinszweck soll wie folgt verwirklicht werden: Zweck des Vereins ist die Förderung von Ideen und Vorschlägen zur Erhaltung und/oder Schaffung dauerhaft günstigen und bezahlbaren Wohn-Mietraums für private und Kleingewerbe-Mieter zur Sicherung von privaten Lebensmittelpunkt und der beruflich/wirtschaftlichen Existenz mit neuen Lösungen außerhalb von Mieten-Deckel, städtischen Vorkaufsrecht-Ausübungen und Enteignungen.     
  3. Dafür wird der Verein eine offensive informative Öffentlichkeitsarbeit betreiben und die Herausgabe von Publikationen zu den Themen sichere und günstige Mieten für bezahlbare Wohn- und Kleingewerbe-Räume. 
  4. Ziel des Vereins ist auch die Interessenvertretung für Wohnungs- und Kleingewerbe-Mieter gegenüber Öffentlichkeit und den Verantwortlichen in Politik, Gesellschaft, Immobilieneigentümern und Immobilienwirtschaft für neue Ideen zur Realisierung von dauerhaft und nachhaltig bezahlbaren Mietkonditionen für Wohn- und Kleingewerbe-Räume.
  5. Dazu gehört auch die Organisation und Durchführung von Workshops, Informations- und Diskussionsveranstaltungen etc. mit Betroffenen und interessierten Bürgern sowie gemeinnützigen Mieter-Vereinen und -Organisationen/-Initiativen zu diesen Themen.
  6. Ziel ist die gemeinsame Entwicklung konstruktiver neuer Lösungen für den Immobilienmarkt zur Sicherung dauerhaft fairer und bezahlbarer günstiger Mieten im Wohn- und Kleingewerbe- Bereich, sowie Stärkung des Verbraucherschutzes für einen wirksamen neuen Miet-Kündigungsschutzes für Kleingewerbe-Mieter.
  7. Dies soll insbesondere auch gewerbliche Mietverhältnisse schützen helfen, die von Trägern der Alten-, Sozial- und Jugendpflege oder sonstigen gemeinnützigen Trägern zur Durchführung ihrer Tätigkeiten abgeschlossen wurden.

Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat stimmberechtigte Mitglieder und Fördermitglieder. Stimmberechtigtes Mitglied oder Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung des Vereins. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Stimmberechtigte Mitglieder sind die Gründungsmitglieder und alle weiteren Personen, die durch Beschluss des Vorstandes als stimmberechtigte Mitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder werden ebenfalls durch Beschluss des Vorstands aufgenommen. Über die Aufnahmen entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
  • bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
  • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
  • durch Austritt (Abs. 5);
  • durch Ausschluss (Abs. 6).
  1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.
  2. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitglied­schaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitrags­zahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend ent­scheidet. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  3. Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Soweit der Vorstand nichts anderes beschließt, haben Ehrenmitglieder den Status eines Fördermitglieds, sind allerdings von der Beitragspflicht befreit.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder entrichten Beiträge an den Verein, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Die Mitgliederversammlung kann das Nähere in einer Beitragsordnung regeln. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
  4. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (§§ 7 und 8) haben nur die stimmberechtigten Mitglieder.

Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§§ 7 und 8);
  2. der Vorstand (§§ 9 und 10).

Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
  2. Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des
    Vereins es erfordert oder die Einberufung schriftlich von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die be­an­tragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand an die Mitglieder mit einer Einladungsfrist von einem Monat. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;
  • die Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall des § 9 Abs. 4 h. vorliegt.
  • die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§ 4 Abs. 6);die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
  • die Wahl der Kassenprüfer;
  • Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grund­stücken;
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  • Beschlussfassung zu einer Vergütung des Vorstands (§ 9 Abs. 7);
  • sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.

Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mit­glieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Ver­hinde­rung durch den 2. Vorsitzenden. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitglieder­versammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern mindestens vier stimmberechtigte Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen Bevoll­mächtigten wahr­ge­nommen werden. Der Bevoll­mächtigte kann selbst Vereinsmitglied sein.
  4. Mitgliederversammlungen dürfen auch ohne räumliche Zusammenkunft auf elektronischem Weg per Internet als „Online-Versammlungen“ abgehalten werden, wenn zuvor eine Mitgliederversammlung in räumlicher Versammlung das nähere Verfahren beschlossen hat.
  5. Mitgliederbeschlüsse können auch außerhalb von Mitgliederversammlungen im Umlaufverfahren in Textform und/oder auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail) gefasst werden, wenn zu diesem Verfahren sämtliche stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung erteilen.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversamm­lung nur abge­stimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitglieder­ver­sammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehr­heit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Die Stimmabgabe in der räumlichen Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen – durch Handzeichen. Ab­weichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungs­leiters die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederver­sammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer an­wesender, stimmberechtigter Mitglieder durch­zuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.
  8. Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitglieder­­versammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Wahlberechtigt sind – mit Ausnahme der Kassenprüfer (§ 11) – nur stimmberechtigte Mitglieder. Gewählt sind die Kan­di­daten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten.
  9. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu proto­kollieren und vom Ver­sammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen:
  • dem 1. Vorsitzenden;
  • dem 2. Vorsitzenden;
  • einem weiteren Vorstandsmitglied.

Diese drei Personen bilden zugleich den Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes sind allein vertretungsberechtigt und sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

  1. Wählbar als Vorstandsmitglied sind sowohl Mitglieder des Vereins als auch Nichtmitglieder.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegen­heiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Führen der Bücher;
  • Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
  • Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;
  • Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern (§ 4);
  1. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die von der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung oder vom Registergericht aus vereinsrechtlichen Gründen für erforderlich gehalten werden.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger ge­wählt sind.
  3. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise den 2. Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Vorstands­sitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an­wesend sind.
  2. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor­sitzenden, ersatzweise des 2. Vorsitzenden.
  3. Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimm­abgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
  4. Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Beschlüsse des Einzelvorstands und Umlaufbeschlüsse – sind zu proto­kollieren und aufzubewahren.

Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenprüfer und einen Stellvertreter, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Der Kassenprüfer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, prüft die Buchführung und den Jahresab­schluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversamm­lung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.
  2. Die Wiederwahl des Kassenprüfers und des stellvertretenden Kassenprüfers ist zulässig.

Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mit­gliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitglieder­versammlung gefasst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die OHDE Stiftung, Berlin,  die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Nähere regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.